In Deutschland ist die Grundlage für den Strafprozess (auch Strafverfahren genannt) die Strafprozessordnung (StPO).

Der Strafprozess im weiteren Sinne ist in das Erkenntnisverfahren und in das Vollstreckungsverfahren gegliedert. Das Erkenntnisverfahren wiederum gliedert sich in drei Phasen;

  1. Ermittlungsverfahren,
  2. Zwischenverfahren und
  3. Hauptverfahren (Strafprozess im engeren Sinne).

Erkenntnisverfahren

Im Erkenntnisverfahrens wird ermittelt, ob sich eine Person der Begehung einer Straftat schuldig gemacht hat. Es unterteilt sich in das Ermittlungs-, das Zwischen – und das Hauptverfahren.

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren (auch: Vorverfahren) prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anlass zur öffentlichen Klageerhebung besteht. Beim Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO) ist diese Prüfung entbehrlich.

Einleitung

Das in § 152 Absatz 2 StPO normierte Legalitätsprinzip bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet ist, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen, sie also über einen Anfangsverdacht verfügt. Die Gewinnung des Anfangsverdachts beginnt mit der Ermittlung von Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Die Einschätzung des Tatsachenmaterials richtet sich maßgeblich nach der kriminalistischen Erfahrung; die handelnden Beamten besitzen daher einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Der Verdacht braucht sich nicht gegen eine bestimmte Person zu richten, weshalb auch eine Ermittlung gegen Unbekannt möglich ist.

Die notwendige Kenntnis kann auf zwei Wegen erlangt werden: durch Eingehen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags bei einer Strafverfolgungsbehörde sowie durch Tatsachenwahrnehmung von Amts wegen.

Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Mitteilung eines Sachverhalts, der aus Sicht des Anzeigenden Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen bietet. Anzeigen können gemäß § 158 Absatz 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Alle genannten Behörden sind zur Entgegennahme der Anzeige verpflichtet. Privatpersonen sind von Gesetzes wegen bei besonders schwerwiegenden Straftaten gemäß § 138 StGB zur Anzeige verpflichtet. Vertraglich können Privatpersonen beispielsweise zum Erhalt ihres Versicherungsschutzes gehalten sein, Straftaten zur Anzeige zu bringen. Beim Strafantrag wird zwischen dem Antrag im weiten und dem Antrag im engen Sinn unterschieden. Ein Strafantrag im weiten Sinn stellt eine Anzeige dar, die zusätzlich das Begehren zur Aufnahme von Ermittlungen enthält. Im engen Sinn bezeichnet der Begriff Strafantrag eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung bestimmter Delikte: In bestimmten Fällen, beispielsweise dem Diebstahl durch Familienangehörige (§ 247 StGB), ist die Aufnahme der Ermittlungen von einem Strafantrag abhängig, den gemäß § 77 Absatz 1 StGB in der Regel nur der Verletzte stellen kann und der gemäß § 77b StGB nur innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen kann. Für den Strafantrag im engen Sinn bestehen gemäß § 158 Absatz 2 StPO zusätzliche Formvoraussetzungen.

Von Amts wegen erlangt eine Strafverfolgungsbehörde beispielsweise bei Ermittlungen wegen einer anderen Straftat durch eigene Beobachtungen ihrer Mitarbeiter Kenntnis.

Verlauf

Der Verlauf des Ermittlungsverfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft gelenkt, die in der Rechtswissenschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezeichnet wird. Daher trifft sie die Entscheidung über das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts. Um dies beurteilen zu können, ermittelt sie gemäß § 160 Absatz 2 StPO alle belastenden und entlastenden Umstände, bemüht sich also um eine umfassende und objektive Aufklärung des Geschehens. Hierzu bedient sie sich häufig der Polizei als Ermittlungsperson, die etwa potentielle Zeugen vernimmt und Beweise sichert. Faktisch liegt das Ermittlungsverfahren jedenfalls in Fällen der kleineren und mittleren Kriminalität in der Regel in der Hand der Polizei. In größeren Verfahren, insbesondere auch Verfahren der Wirtschaftskriminalität, führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in weiten Bereichen auch selbst. Dazu verfügen viele Schwerpunktstaatsanwaltschaften beispielsweise über eigene Wirtschaftsprüfgruppen mit entsprechend vorgebildeten Sachverständigen und Buchprüfern. In früheren Zeiten war die Staatsanwaltschaft aber bei fast allen Ermittlungen unmittelbar beteiligt, in der Regel auch durch Beamte vor Ort. Daher wurden die Ermittlungspersonen früher als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet, da ihnen nur eine Hilfskompetenz zugewiesen wurde, welche im Laufe der Zeit mehr und mehr zur Regelkompetenz wurde.

Gemäß § 163a StPO muss der Beschuldigte grundsätzlich vor dem Abschluss der Ermittlungen vernommen werden. Nach dem vorherrschenden formellen Vernehmungsbegriff setzt eine Vernehmung voraus, dass ein Amtsträger in dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt und Auskunft verlangt.

Glaubt die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen zu haben, nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit auf. Sieht sie noch Ermittlungsbedarf, kann sie eigene Ermittlungsansätze verfolgen, bei Gericht Maßnahmen beantragen, beispielsweise Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Telefonüberwachung, oder die Polizei zu weiteren Ermittlungen anweisen. Die StPO enthält zahlreiche Eingriffsgrundlagen für die Strafverfolgungsbehörden. § 161 Absatz 1 StPO und § 163 Absatz 1 StPO enthalten Ermittlungsgeneralklauseln für Staatsanwaltschaft und Polizei, auf die alle Maßnahmen gestützt werden können, die mangels schweren Grundrechtseingriffs keiner präziseren Rechtsgrundlage benötigen, etwa den Einsatz von Informanten. Eingriffsintensive Maßnahmen bedürfen im Regelfall einer Anordnung durch einen Ermittlungsrichter. So verhält es sich etwa bei der Durchsuchung (§ 105StPO). Der Ermittlungsrichter kann auch Geständnisse entgegennehmen und Vernehmungen durchführen.

Abschluss

Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Anklage erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Eine Einstellung kommt in Frage, falls ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt (§ 170 Absatz 2 StPO), der Fall nicht von öffentlichem Interesse ist (§ 376 StPO) oder Opportunitätserwägungen (beispielsweise § 153§ 154 StPO) dafür sprechen. Dann kann der durch die Tat Verletzte durch ein erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren (§ 172StPO) eine Anklage erwirken.

Gemäß § 170 Absatz 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichtet, soweit die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage bieten. Dies trifft gemäß § 203 StPO zu, wenn die Verurteilung einer Person wahrscheinlich erscheint, also ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Anklage besitzt zwei Funktionen: Zum einen bezeichnet sie die angeklagte Tat und bestimmt so den Prozessstoff, zum anderen informiert sie den Beschuldigten über den Tatvorwurf.

Zwischenverfahren

Durch die Erhebung der Anklage wird das Zwischenverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte wird nun gemäß § 157 Alternative 1 StPO als Angeschuldigter bezeichnet. Das Zwischenverfahren ist in § 199§ 211 StPO geregelt. Im Zwischenverfahren überprüft das Gericht, ob sich aus der Anklageschrift ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 StPO ergibt. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Angeschuldigte unnötig der öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Das Gericht kann zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO), etwa Zeugen vernehmen oder vernehmen lassen, die bislang noch nicht gehört worden sind. Möglich ist auch die ergänzende Befragung bereits vernommener Zeugen oder des Angeschuldigten zu bislang noch nicht gestellten Fragen. Grundsätzlich kann das Gericht im Zwischenverfahren alle Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, welche die Staatsanwaltschaft vor Erhebung der öffentlichen Klage auch hätte durchführen können; bis hin zu Durchsuchungen und Beschlagnahme von Beweismitteln. Häufig wird auch im Zwischenverfahren ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeschuldigten eingeholt, weil der bisherige Akteninhalt Anlass zu Zweifeln gibt.

Hält das Gericht den Angeschuldigten für hinreichend tatverdächtig, lässt es die Anklage gemäß § 203 StPO durch Eröffnungsbeschluss zu. Erachtet das Gericht ein anderes für sachlich zuständig, eröffnet es das Verfahren gemäß § 209 StPO vor diesem. In Fällen des § 205 StPO kann das Gericht das Verfahren vorläufig einstellen. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO durch Beschluss ab, kann die Staatsanwaltschaft hiergegen sofortige Beschwerde einlegen. Die Eröffnung ist aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, wenn nach Auffassung des Gerichts kein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie ist aus Rechtsgründen abzulehnen, wenn die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat nach Ansicht des Gerichts kein Strafgesetz erfüllt. Erfüllt die in der Anklageschrift bezeichnete Tat zwar kein Strafgesetz, kann sie gleichwohl unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In diesem Fall lehnt das Gericht die Eröffnung nicht ab, vielmehr eröffnet es das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit.

Hauptverfahren

Im Hauptverfahren (§§ 213–275 der StPO) wechselt die förmliche Bezeichnung für den Beschuldigten von „Angeschuldigter“ zu „Angeklagter“. Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung (§§ 226–275 StPO). Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist aus verfassungsrechtlichen Gründen meist öffentlich (§ 169 GVG). Ausnahmen ergeben sich aus §§ 170, 171a–172 GVG. Diese besagen, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn:

  • das Verfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Gegenstand hat,
  • die Privatsphäre des Angeklagten oder eines Zeugen beeinträchtigt wird,
  • die Staatssicherheit gefährdet ist,
  • das Leben oder die Freiheit des Angeklagten oder eines Zeugen in Gefahr ist,
  • ein Geschäfts-, Betriebs-, oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, oder
  • eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Im Übrigen sind Jugendstrafsitzungen nicht öffentlich, es sei denn der Angeklagte ist Heranwachsender. Dies gilt für die gesamte Verhandlung einschließlich Urteilsverkündung, § 48JGG. Hinsichtlich der Ausschließung der Öffentlichkeit regelt § 174 GVG unter anderem, dass über den Ausschluss der Öffentlichkeit nur auf Antrag eines Beteiligten oder wenn es das Gericht für angemessen erhält verhandelt wird.

Ablauf

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist im Wesentlichen in § 243 StPO geregelt: Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Im Anschluss stellt das Gericht fest, ob die Geladenen erschienen sind. Dann werden die Zeugen über ihre Wahrheitspflicht belehrt und nehmen auf Aufforderung des Gerichts außerhalb des Sitzungssaals Platz. Der Angeklagte wird sodann zur Person (Name, Geburtstag, Anschrift, Staatsangehörigkeit) vernommen. Darauf verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz der Anklageschrift. Anschließend beginnt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er sich trotz Belehrung über sein Schweigerecht dazu einlassen möchte. Die Vernehmung ist Aufgabe des Vorsitzenden; die übrigen Prozessbeteiligten haben allerdings das Recht, im Anschluss daran ergänzende Fragen zu stellen und nicht den Angeklagten selbst noch einmal zu vernehmen, zumal das Gericht von sich aus den Sachverhalt so vollständig wie möglich erforschen muss.

Gemäß § 244 Absatz 1 StPO folgt im Anschluss die Beweisaufnahme. Hier werden zur Wahrheitsermittlung Urkunden verlesen, Tatgegenstände (oder auch Fotos) „in Augenschein genommen“ (betrachtet) und Zeugen und Sachverständige vernommen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt ebenfalls, dass sie zunächst Aufgabe des Vorsitzenden ist; die anderen Beteiligten dürfen aber anschließend ergänzende einzelne Fragen stellen. Für die Beweisaufnahme gilt die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO. Nach jeder Beweiserhebung ist der Angeklagte zu befragen, ob er dazu etwas zu erklären habe (§ 257 StPO). Auch die anderen Beteiligten können Erklärungen abgeben, diese dürfen jedoch die Schlussvorträge nicht vorwegnehmen, was freilich häufig ein schwieriges Abgrenzungsproblem ist. Der Richter schließt sodann die Beweisaufnahme, sofern nicht Staatsanwalt oder Angeklagter weitere Beweisanträge stellen.

Es folgen gemäß § 258 StPO Absatz 1 StPO die Schlussvorträge, die in der ersten Instanz mit dem Plädoyer des Staatsanwalts beginnen und in den Rechtsmittelinstanzen mit dem Plädoyer des Rechtsmittelführers. Daraufhin spricht in Nebenklageverfahren der Nebenkläger oder dessen Vertreter, dann in allen Verfahren der Verteidiger oder der Angeklagte selbst. Schließlich wird dem Angeklagten, im Jugendstrafverfahren auch dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter das Letzte Wort eingeräumt (§ 258 Absatz 2, 3 StPO). Im Jugendstrafverfahren wird vor dem Verteidiger auch noch die Jugendgerichtshilfe gehört. Nach dem Letzten Wort zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Nach erneutem Aufruf verliest es die Urteilsformel, die auf Freispruch oder Verurteilung lautet, und begründet das Urteil mündlich. Abschließend erfolgt eine Rechtsmittelbelehrung. Die erste Instanz ist damit abgeschlossen. Wird innerhalb einer Woche nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so erwächst das Urteil in Rechtskraft und wird vollstreckt.

Eine Hauptverhandlung kann abweichend von dieser streng geregelten Prozedur jederzeit vorzeitig durch Einstellung des Verfahrens enden. Ein Urteil ist in solchen Fällen entbehrlich. Das sind in der Regel Einstellungen wegen geringer Schuld (§ 153 StPO), gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder im Hinblick auf andere Verfahren oder bereits ausgesprochene Strafen (§ 154 StPO). Diese Einstellungen setzen in der Regel einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Angeklagten voraus.

Sitzungsprotokoll

§ 271 StPO bestimmt, dass über die Hauptverhandlung ein Sitzungsprotokoll geführt werden muss, das dessen Gang und Ergebnisse festhält. Das Protokoll dient als Beweismittel: Gemäß § 274 Satz 1 StPO kann der formell ordnungsgemäße Verlauf der Hauptverhandlung nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Richtigkeit des Protokolls wird vermutet, weshalb alles, was im Protokoll vermerkt ist, als erfolgt gilt (positive Beweiskraft). Zugleich gilt das, was im Protokoll nicht vermerkt ist, nicht als erfolgt (negative Beweiskraft). Gemäß § 274 Satz 2 StPO kann die Vermutung dadurch erschüttert werden, dass die Fälschung des Protokolls bewiesen wird. Zudem wird die Vermutungswirkung dadurch entkräftet, dass das Protokoll offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist oder einen Vorgang beschreibt, der sich nach allgemeiner Erfahrung tatsächlich nicht zugetragen haben kann. Letzteres nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an, indem sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten laut Protokoll eigenmächtig entfernt hatte und der Angeklagte daraufhin unverteidigt blieb, was keinem Beteiligten auffiel. Schließlich kann der Protokollführer das Protokoll berichtigen. Entgegen der früheren Rechtsprechung kann nach mittlerweile überwiegender Auffassung hierdurch auch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage entziehen.

Vollstreckungsverfahren

Anschließend beginnt das Vollstreckungsverfahren. Dieses ist in den §§ 449 ff. StPO geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Vollstreckungsverfahrens. Mit der Rechtskraft beginnt die Vollstreckungsverjährung.


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