Die Bearbeitung von Aufträgen, die uns erteilt wurden, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Gebührenhinweis

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.

2. Vertragsabschluss

Der Mandatsvertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme durch uns zustande. Im Bestellprozess durchläuft der Mandant zunächst die Eingabe der Bestelldaten und der Bezahldaten. Im Anschluss wird ihm per E-Mail die Vollmacht für unsere Beauftragung zugesandt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir nach Zusendung der Vollmacht die Annahme des Mandats bestätigen.

3. Gegenstand der Rechtsberatung

Die Rechtsberatung  bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenstand des Mandatsvertrages ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigen Verantwortung prüfen zu lassen.

Wir sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten wir uns, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

4. Pflichten des Rechtsanwalts

4.1 Rechtliche Prüfung

Wir werden die Rechtssache des Mandanten im beauftragten Rahmen sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

4.2 Verschwiegenheit

Wir sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was uns in Ausübung unseres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

Wir haben unsere Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4.3 Verwahrung von Geldern

Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 8 unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten

4.4 Datenschutz

Wir werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

5. Pflichten des Mandanten

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

5.1 Umfassende Information

Der Mandant wird uns über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und uns sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit uns mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

5.2 Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird uns unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

5.3 Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Mandant wird die ihm von uns übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

5.4 Rechtsschutzversicherung

Wenn der Mandant Zahlungen durch seine Rechtsschutzversicherung wünscht, so hat er die Korrespondenz und Abwicklung mit dieser selbst vorzunehmen.

6. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

7. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant uns eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass wir ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies uns mit.

8. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

Der Mandant ist verpflichtet, auf unsere Anforderung einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

9. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

10. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.